9. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 7. November 2023 an die Beschwerdeführerin fest, sie erachte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2023 zu den erhobenen Vorwürfen als unzureichend und unverständlich. Sie forderte die Beschwerdeführerin daher auf, diverse Fragen zu beantworten sowie die Behandlungsdokumentation der betroffenen Patientin bis am 5. Dezember 2023 einzureichen.9 10. Mit Schreiben vom 20. November 2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz, wer ihre Eingabe vom 23. Juni 2023 verloren habe und wo. Sie habe bisher keine Antwort auf diese wiederholt per E-Mail gestellte Frage erhalten.10