7. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2023 erneut auf, sich bis am 13. September 2023 zu den Vorwürfen zu äussern.7 8. Mit Schreiben vom 17. August 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe bereits am 22. Juni 2023 eine Stellungnahme, datierend vom 23. Juni 2023, persönlich am Schalter der Vorinstanz abgegeben. Eine Kopie dieser Stellungnahme lag dem Schreiben vom 17. August 2023 bei.8