Weiter habe die schriftliche Diagnose für die Patientin nicht mit der verschriebenen Medikation übereingestimmt. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin unkooperativ in der systemischen Begleitung verhalten und ihre Schweigepflicht gegenüber der Patientin verletzt, indem sie eine E-Mail an mehrere involvierte Personen mit im Vertrauen geäusserten Vorkommnissen verschickt habe.5 6. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, sich bis am 13. Juli 2023 schriftlich zu den Vorwürfen zu äussern. 6