5. Am 14. Juni 2023 reichte der Verein B.___ eine Aufsichtsanzeige bei der Vorinstanz ein. Als Begründung hält der Anzeiger zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe mit einer von ihm betreuten Patientin über andere Patienten und Patientinnen gesprochen, ihr Einsicht in Dokumente, welche der Schweigepflicht unterlägen, gewährt sowie ihr ein Geschenk (Sitzsack) gemacht. Weiter habe die schriftliche Diagnose für die Patientin nicht mit der verschriebenen Medikation übereingestimmt.