5.3.1 Nach dem Geschriebenen ist die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juli 2024 verhängt Kürzung von 15 % des Grundbedarfs während einem Monat nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 25. Juli 2024 ist folglich abzuweisen. 5.3.2 Die Vorinstanz wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine Kürzung erst nach Rechtskraft der Verfügung respektive im Fall einer Beschwerde — aufgrund der aufschiebenden Wirkung (Art. 68 Abs. 1 VRPG) — nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids vollzogen werden darf. 6. Kosten