5.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er keine Bewerbungsbemühungen getätigt und vorgelegt hat.21 Er hat damit seine Pflicht, die Weisungen der Vorinstanz zu befolgen, verletzt und es unterlassen, das Erforderliche zur Vermeidung, Behebung oder Verminderung der Bedürftigkeit selber vorzukehren (vgl. Art. 28 Abs. 2 Bst. a und b SHG). Diese Pflichtverletzung rechtfertigt grundsätzlich eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (vgl. Art. 36 SHG).