5.1.6 Es ist darauf hinzuweisen, dass von der Vorinstanz eine weitere Sprachförderung zu prüfen ist, sollte sich im Rahmen der Bewerbungsbemühungen nachweislich herausstellen, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund seines Sprachniveaus keine Stelle im Bereich Logistik findet. 5.2 Kürzung