Um eine Stelle zu finden, sind Bewerbungsbemühungen unumgänglich. Die Weisung ist somit geeignet, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers längerfristig zu beheben oder vermindern. Zudem besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer möglichst schnell eine Stelle findet und damit ein existenzsicherndes Einkommen generieren kann. Die Weisung, monatlich acht Bewerbungsbemühungen vorzulegen, ist zwar streng jedoch verhältnismässig und der Situation des Beschwerdeführers angemessen. Weiter wurde die Weisung schriftlich mit einer Begründung erlassen. Nach dem Geschriebenen ist die Weisung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.