5.1.5 Die Weisung, monatlich acht Bewerbungsbemühungen vorzulegen, hat zum Ziel, dass der Beschwerdeführer eine Stelle findet und damit zum Beheben oder Vermindern seiner Bedürftigkeit selbst beitragen kann. Die Weisung stützt sich somit auf Art. 28 Abs. 2 Bst. b und c SHG. Sie dient dem Zweck der Sozialhilfe und hat das Ziel, die wirtschaftliche Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu fördern. Wie ausgeführt, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer trotz seines eher tiefen Sprachniveaus eine Stelle finden kann. Um eine Stelle zu finden, sind Bewerbungsbemühungen unumgänglich.