«sehr gut» und «gut» liegen, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei entsprechenden Bewerbungsbemühungen dennoch Chancen hat, im Bereich Logistik eine Stelle zu finden. Soweit ersichtlich ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen und physischen Verfassung sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände in der Lage beispielsweise im Bereich Logistik zu arbeiten. Eine Arbeit im Bereich Logistik ist somit dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers angemessen (vgl. Art. 28 Abs. 2 Bst. b SHG).