Dieser Wunsch kann jedoch bei der Ausrichtung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 8g Abs. 1 SHV). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den CAS-Lehrgang respektive Sprachkurse im Hinblick auf den CAS-Lehrgang nicht finanziert, ist nach dem Geschriebenen nicht zu beanstanden.