Das Ziel des Beschwerdeführers, das Sprachniveau B2 zu erreichen, dürfte folglich noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Zudem ist der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufgezeigt wird, physisch und psychisch in der Lage auf andere Art und Weise ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, so dass sich die Finanzierung des CAS-Lehrgangs, für dessen Absolvierung zunächst das Sprachniveau B2 erreicht werden müsste, nicht rechtfertigt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Wunsch hat, auf seinem angestammten Beruf arbeiten zu können. Dieser Wunsch kann jedoch bei der Ausrichtung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 8g Abs. 1 SHV).