Der Beschwerdeführer hatte gemäss Angaben der Vorinstanz als auch gemäss seinen eigenen Angaben im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das Sprachniveau A2.18 Dies entspricht dem Sprachniveau, das der Beschwerdeführer bereits vor dem Grundkurs Lagerlogistik hatte.19 Der Beschwerdeführer hat somit in sprachlicher Hinsicht kaum Fortschritte gemacht. Das Ziel des Beschwerdeführers, das Sprachniveau B2 zu erreichen, dürfte folglich noch längere Zeit in Anspruch nehmen.