Wenn eine nach dem kantonalen Ausbildungsbeitragsgesetz anerkannte Ausbildung sowie die Lebenshaltungskosten während der Ausbildung weder durch Elternbeiträge noch durch staatliche Ausbildungsbeiträge oder durch Drittmittel bzw. eigenen Verdienst finanziert werden können, prüft der Sozialdienst eine vollständige oder ergänzende Finanzierung über Sozialhilfeleistungen. Beim Entscheid über die Finanzierung oder Mitfinanzierung von Ausbildungen durch die Sozialhilfe sind im Einzelfall folgende Kriterien massgebend: die Fähigkeiten der betroffenen Person (z.B. Eignungstest beim BIZ), das Alter und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person, die beruflichen Per-