5.1.2 Wenn eine nach dem kantonalen Ausbildungsbeitragsgesetz anerkannte Ausbildung sowie die Lebenshaltungskosten während der Ausbildung weder durch Elternbeiträge noch durch staatliche Ausbildungsbeiträge oder durch Drittmittel bzw. eigenen Verdienst finanziert werden können, prüft der Sozialdienst eine vollständige oder ergänzende Finanzierung über Sozialhilfeleistungen.