Im Berufsberatungs- und lnformationszentrum (BIZ) sei ihm dies empfohlen worden. Der Beschwerdeführer sei gesund und in der Lage eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und entsprechend angewiesen worden. Dennoch habe er keine entsprechenden Bemühungen unternommen, um eine Stelle als Logistiker zu finden. Er verhindere dadurch, seine Bedürftigkeit zu reduzieren beziehungsweise diese baldmöglichst zu beheben.13 In der Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 ergänzte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer spreche und schreibe Deutsch auf Niveau A2. Zudem habe er den Grundkurs Logistik erfolgreich absolviert.