3.3 Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden (Art. 36 Abs. 1 SHG). Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG). Gemäss SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf als Sanktion um 5 bis 30 °A gekürzt werden. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen.