3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 SHG sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Bst. a), das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren (Bst. b), eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist (Bst. c).