2.2 Auflagen und Weisungen, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage der unterstützten Person zu verbessern, stellen vor Bundesgericht in der Regel (lediglich beschränkt anfechtbare) Zwischenverfügungen (Art. 93 Abs. 1 BGG) im Hinblick auf die Reduktion der Leistungen dar; die Rechtmässigkeit kann zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden.6 Vorliegend stützt sich die angefochtene Verfügung auf die Weisung vom 16. April 2024 sowie die Mahnung vom 23. Mai 2024. Aus der Laienbeschwerde und den Akten geht hervor, dass der