2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2024. Darin verfügte die Vorinstanz eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 15 % während einem Monat. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2024 stützt sich auf die Weisung vom 16. April 2024. In der Weisung vom 16. April 2024 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert, acht Bewerbungsbemühungen pro Monat vorzulegen und ihr die entsprechenden Nachweise zuzustellen. Zudem hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Mahnung vom 23. Mai 2024 eine Kürzung des Grundbedarfs im verfügten Umfang angedroht, sollte er die Weisung nicht befolgen.