3. Mit Mahnung vom 23. Mai 2024 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer ermahnt, die verlangten acht Bewerbungen pro Monat nachzureichen, und ihm eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % während eines Monats angedroht.2 4. Am 2. Juli 2024 verfügte die Vorinstanz eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während eines Monats.3 6. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2024 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GS!) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2024.