2. Am 16. April 2024 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer angewiesen, Nachweise für seine Bewerbungsbemühungen einzureichen. Nach Anweisung des Jobcoaches müsse der Beschwerdeführer monatlich acht Bewerbungsbemühungen vorlegen. Zudem machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf eine mögliche Kürzung im Falle fehlender Integrationsbemühungen, fehlender oder ungenügender Mitwirkung oder des Nichtbeachtens von Weisungen aufmerksam.1