kA4 Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.1863 / ang Beschwerdeentscheid vom 4. Dezember 2024 in der Beschwerdesache A. , Beschwerdeführer gegen B. , Vorinstanz betreffend Kürzung des Grundbedarfs (Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2024) Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1863 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist anerkannter Flüchtling und wird vom B. (fortan: Vorinstanz) mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt. 2. Am 16. April 2024 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer angewiesen, Nachweise für seine Bewerbungsbemühungen einzureichen. Nach Anweisung des Jobcoaches müsse der Be- schwerdeführer monatlich acht Bewerbungsbemühungen vorlegen. Zudem machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf eine mögliche Kürzung im Falle fehlender Integrationsbemühungen, fehlender oder ungenügender Mitwirkung oder des Nichtbeachtens von Weisungen aufmerksam.1 3. Mit Mahnung vom 23. Mai 2024 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer ermahnt, die verlangten acht Bewerbungen pro Monat nachzureichen, und ihm eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % während eines Monats angedroht.2 4. Am 2. Juli 2024 verfügte die Vorinstanz eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % wäh- rend eines Monats.3 6. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2024 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GS!) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2024. 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Weisung Vorinstanz vom 16. April 2024 (Vorakten) 2 Mahnung Vorinstanz vom 23. Mai 2024 (Vorakten) 3 Verfügung Vorinstanz vom 2. Juli 2024 4 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GS1.1863 Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.nn. Art. 10 Abs. 2 SAFG5). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2024. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 25. Juli 2024 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2024. Darin ver- fügte die Vorinstanz eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 15 % während einem Monat. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2024 stützt sich auf die Weisung vom 16. April 2024. In der Wei- sung vom 16. April 2024 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert, acht Bewerbungsbe- mühungen pro Monat vorzulegen und ihr die entsprechenden Nachweise zuzustellen. Zudem hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Mahnung vom 23. Mai 2024 eine Kürzung des Grundbedarfs im verfügten Umfang angedroht, sollte er die Weisung nicht befolgen. 2.2 Auflagen und Weisungen, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage der unterstützten Person zu verbessern, stellen vor Bundesgericht in der Regel (lediglich beschränkt anfechtbare) Zwischenverfügungen (Art. 93 Abs. 1 BGG) im Hinblick auf die Re- duktion der Leistungen dar; die Rechtmässigkeit kann zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden.6 Vorliegend stützt sich die angefochtene Verfügung auf die Weisung vom 16. April 2024 so- wie die Mahnung vom 23. Mai 2024. Aus der Laienbeschwerde und den Akten geht hervor, dass der 5 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2023, N. 1094 3/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1863 Beschwerdeführer nicht nur die Sanktion, sondern insbesondere auch die Weisung, monatlich acht Bewerbungsbemühungen vorzulegen, als nicht zweckmässig erachtet. Bisher wurde die Rechtmäs- sigkeit der Weisung nicht überprüft. Nachfolgend ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Weisung, acht Bewerbungsbemühungen pro Monat vorzulegen, rechtmässig ist. Sollte dies zu beja- hen sein, ist in einem zweiten Schritt die Rechtmässigkeit der verfügten Kürzung zu prüfen. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen (Art. 27 Abs. 1 SAFG). Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe (Art. 27 Abs. 2 SAFG). Das SHG hält hierzu Folgendes fest: Die individuellen Leistungsangebote umfassen Leistungen der per- sönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 22 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt (Art. 29 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtli- nien7 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozi- alhilfe verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen. Darüber hinaus- gehend ist, im Sinn einer Vollzugshilfe, grundsätzlich das BKSE-Handbuch8 anwendbar, wenn es im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisiert.8 3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 SHG sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, verpflichtet, Weisun- gen des Sozialdienstes zu befolgen (Bst. a), das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Be- dürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren (Bst. b), eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Ge- sundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person ange- messen ist (Bst. c). Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu su- chen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Auflagen (Weisungen) müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen und dem Zweck der Sozi- alhilfe dienen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten. Auflagen sind schriftlich zu erlassen und der Rechtsweg hat für deren Überprüfung offen zu stehen. Wichtig ist, dass der Grund, 7 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE-Handbuch) BVR 2021 S. 159, E. 4.3; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.86U vom 7. Septem- ber 2018 E. 2.1 4/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GS1.1863 der Bestand und der Umfang von Auflagen für unterstützte Personen klar ersichtlich sind. Auflagen sollen die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern und/oder die zweckdienliche Ver- wendung der Sozialhilfegelder sicherstellen. Sie sind nach Möglichkeit vom Sozialhilfeorgan mit der unterstützten Person gemeinsam auszuhandeln.1° Die unterstützte Person wird mit Weisungen und Mahnungen zu einem bestimmten Verhalten (z.B. eine gewisse Anzahl von Arbeitsbemühungen pro Monat vorzulegen oder zuverlässig mit dem Arzt zu kooperieren) angehalten.11 3.3 Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftig- keit gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden (Art. 36 Abs. 1 SHG). Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG). Gemäss SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf als Sanktion um 5 bis 30 °A gekürzt werden. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhal- tens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 `)/0 und mehr ist auf maximal 6 Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlän- gert werden.12 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024 fest, der Beschwerde- führer habe vom 10. Juli bis am 10. Dezember 2023 einen Grundkurs Logistik mit anschliessendem Praktikum absolviert. Am Gespräch vom 25. Januar 2024 habe der Job Coach das Ziel festgelegt, dass der Beschwerdeführer acht Bewerbungen pro Monat schreiben müsse. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, sein Wunsch sei es ein B2 Deutschkurs und anschliessend das CAS «Unterrichten mit ausländischem Lehrdiplom» zu absolvieren. Im Berufsberatungs- und lnformationszentrum (BIZ) sei ihm dies empfohlen worden. Der Beschwerdeführer sei gesund und in der Lage eine Erwerbstä- tigkeit aufzunehmen und entsprechend angewiesen worden. Dennoch habe er keine entsprechenden Bemühungen unternommen, um eine Stelle als Logistiker zu finden. Er verhindere dadurch, seine Bedürftigkeit zu reduzieren beziehungsweise diese baldmöglichst zu beheben.13 In der Beschwerde- antwort vom 29. August 2024 ergänzte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer spreche und schreibe Deutsch auf Niveau A2. Zudem habe er den Grundkurs Logistik erfolgreich absolviert. Er verfüge somit über die notwendigen Voraussetzungen, um sich erfolgreich für eine Stelle im Bereich Logistik bewer- ben zu können. Der Wunsch des Beschwerdeführers, noch besser Deutsch zu lernen, um später eine Weiterbildung als Lehrer besuchen zu können, könne nicht unterstützt werden.14 10 Ziff. F.1 der SKOS-Richtlinien 11 Handbuch BKSE, Stichwort «Weisung, Mahnung, Verfügung», Ziff. 1 12 Ziff. F.2. der SKOS-Richtlinien 13 Verfügung vom 2. Juli 2024 14 Beschwerdevernehmlassung vom 29. August 2024 5/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1863 4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 25. Juli 2024 aus, er sei C. . Er wolle in der Schweiz als Lehrer arbeiten. Hierfür benötige er ein B2 Deutschniveau. Um dies zu errei- chen, wolle er einen Deutschkurs besuchen. Derzeit besuche er einen kostenlosen Kurs, der nicht ausreiche. Sein aktuelles Sprachniveau sei nicht ausreichend. Dies habe sich auch während dem Logistikkurs und dem anschliessenden Praktikum gezeigt. Für seine Deutschkenntnisse habe er die schlechteste Bewertung im Logistikkurs erhalten. Kollegen und sein Vorgesetzter hätten ihm gesagt, dass seine Deutschkenntnisse nicht ausreichen würden. Er benötige für die Treffen mit dem Job Coach Hilfe von einem Freund für die Übersetzung. Seine Deutschkenntnisse seien ungenügend für ein Vorstellungsgespräch. Derzeit sei sein Sprachniveau A2. 5. Würdigung 5.1 Rechtmässigkeit der Weisung 5.1.1 Zunächst ist die Rechtmässigkeit der Weisung, monatlich acht Bewerbungsbemühungen vorzulegen, zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt dazu einerseits vor, sein Sprachniveau sei gene- rell zu tief, um eine Stelle zu finden. Andererseits hat der Beschwerdeführer den Wunsch, den CAS- Lehrgang Unterrichten mit ausländischem Lehrdiplom zu absolvieren, damit er auf seinem ange- stammten Beruf als Lehrer arbeiten kann. 5.1.2 Wenn eine nach dem kantonalen Ausbildungsbeitragsgesetz anerkannte Ausbildung sowie die Lebenshaltungskosten während der Ausbildung weder durch Elternbeiträge noch durch staatliche Ausbildungsbeiträge oder durch Drittmittel bzw. eigenen Verdienst finanziert werden können, prüft der Sozialdienst eine vollständige oder ergänzende Finanzierung über Sozialhilfeleistungen. Beim Ent- scheid über die Finanzierung oder Mitfinanzierung von Ausbildungen durch die Sozialhilfe sind im Einzelfall folgende Kriterien massgebend: die Fähigkeiten der betroffenen Person (z.B. Eignungstest beim BIZ), das Alter und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person, die beruflichen Per- spektiven nach Abschluss der Ausbildung, die Entwicklung des Arbeitsmarktes, die Kosten der Aus- bildung, die Möglichkeit, neben der Ausbildung arbeitstätig zu sein. Sozialhilfeleistungen für Ausbil- dungen werden nur ausgerichtet, wenn sie aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen ge- rechtfertigt sind und eine Ausbildung nicht anders finanziert werden kann. Nur wenn dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit die wirtschaftliche Situation einer Person massgeblich und nachhaltig verbessert werden kann, dürfen Sozialhilfebeiträge ausgerichtet werden. Individuelle Neigungen und Vorlieben der betroffenen Person werden nur innerhalb der obigen Kriterien berücksichtigt. Sozialhilfeleistungen für Ausbildungszwecke sollen vor allem sicherstellen, dass eine Person ein existenzsicherndes Ein- kommen erzielen kann.15 15 Handbuch BKSE, Stichwort «Aus- und Weiterbildung», Ziff. 3.1 6/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1863 5.1.3 Nach Art. 14 ABG16 besteht nach dem vollendeten 35. Altersjahr grundsätzlich kein An- spruch mehr auf einen Beitrag für Stipendien. Der Beschwerdeführer ist 44 Jahre alt, er dürfte folglich keinen Anspruch auf Beiträge für Stipendien haben. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen erfüllt, um eine Mitfinanzierung der Ausbildung durch die Sozialhilfe im Einzelfall zu bejahen. Für die Zulassung zum CAS-Lehrgang Unterrichten mit ausländischem Lehrdiplom ist min- destens ein Sprachniveau B2 gefordert.17 Der Beschwerdeführer hatte gemäss Angaben der Vo- rinstanz als auch gemäss seinen eigenen Angaben im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das Sprachniveau A2.18 Dies entspricht dem Sprachniveau, das der Beschwerdeführer bereits vor dem Grundkurs Lagerlogistik hatte.19 Der Beschwerdeführer hat somit in sprachlicher Hinsicht kaum Fort- schritte gemacht. Das Ziel des Beschwerdeführers, das Sprachniveau B2 zu erreichen, dürfte folglich noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Zudem ist der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufgezeigt wird, physisch und psychisch in der Lage auf andere Art und Weise ein existenzsicherndes Einkom- men zu erzielen, so dass sich die Finanzierung des CAS-Lehrgangs, für dessen Absolvierung zu- nächst das Sprachniveau B2 erreicht werden müsste, nicht rechtfertigt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Wunsch hat, auf seinem angestammten Beruf arbeiten zu können. Dieser Wunsch kann jedoch bei der Ausrichtung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 8g Abs. 1 SHV). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den CAS-Lehrgang respektive Sprachkurse im Hinblick auf den CAS-Lehrgang nicht finanziert, ist nach dem Geschriebenen nicht zu beanstanden. 5.1.4 Der Beschwerdeführer hat vom 10. Juli bis 12. Dezember 2023 einen Logistikkurs absol- viert.20 Die Leistungen des Beschwerdeführers wurden mehrheitlich mit «Sehr gut» bis «Gut» beurteilt. Die Leistungen in den Kategorien Eigeninitiative und Arbeitsbefähigung wurden mit «Genügend» und in den Kategorien Ausdrucksvermögen sowie Auffassungsgabe mit «Ungenügend» bewertet. Den Be- merkungen zu den Beurteilungen ist zudem zu entnehmen, dass der Grund für die als ungenügend bewerteten Leistungen die mangelnden Deutschkenntnisse sind. Weiter ist unter Schwächen Folgen- des festgehalten: «Deutschkenntnisse; deshalb waren Aufträge und Sachen zu erklären sehr schwie- rig und es gab teilweise Kommunikationsprobleme». Aus diesen Rückmeldungen ist zu schliessen, dass das Deutschniveau des Beschwerdeführers für eine Anstellung im Bereich Logistik eher knapp ausfällt. Die Bedenken des Beschwerdeführers, seine Deutschkenntnisse seien ungenügend, sind so- mit nicht unbegründet. Zudem hat sich das Sprachniveau des Beschwerdeführers, wie oben dargelegt, innert des letzten Jahres kaum verbessert. Aufgrund der übrigen Bewertungen, die in den Bereichen 16 Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) 17 Vgl. Steckbrief CAS Unterrichten mit ausländischem Lehrdiplom, einsehbar unter: https://www.phbern.ch/weiterbil- dung/weiterbildungslehrgaenge/cas-unterrichten-mit-auslaendischem-lehrdiplom (letztmals aufgerufen am 20. Novem- ber 2024) 18 Vgl. Beschwerde vom 25. Juli 2024, Beschwerdevernehmlassung vom 29. August 2024 und fide-Test: Deutsch Er- gebnismitteilung vom 7. Mai 2024 (Vorakten) 16 Vgl. E-Mail Vorinstanz vom 3. Juli 2023 (Vorakten) 20 Kursbestätigung Grundkurs Lagerlogistik vom 21. Dezember 2023 (Vorakten) 7/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1863 «sehr gut» und «gut» liegen, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei entsprechenden Bewerbungsbemühungen dennoch Chancen hat, im Bereich Logistik eine Stelle zu finden. Soweit ersichtlich ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen und physischen Verfassung sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände in der Lage beispielsweise im Bereich Logistik zu arbeiten. Eine Arbeit im Bereich Logistik ist somit dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers angemessen (vgl. Art. 28 Abs. 2 Bst. b SHG). 5.1.5 Die Weisung, monatlich acht Bewerbungsbemühungen vorzulegen, hat zum Ziel, dass der Beschwerdeführer eine Stelle findet und damit zum Beheben oder Vermindern seiner Bedürftigkeit selbst beitragen kann. Die Weisung stützt sich somit auf Art. 28 Abs. 2 Bst. b und c SHG. Sie dient dem Zweck der Sozialhilfe und hat das Ziel, die wirtschaftliche Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu fördern. Wie ausgeführt, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer trotz seines eher tiefen Sprachniveaus eine Stelle finden kann. Um eine Stelle zu finden, sind Bewerbungsbemühungen unumgänglich. Die Weisung ist somit geeignet, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers längerfristig zu beheben oder vermindern. Zudem besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer möglichst schnell eine Stelle findet und damit ein existenzsicherndes Einkommen generieren kann. Die Weisung, monatlich acht Bewerbungsbemühungen vorzulegen, ist zwar streng jedoch verhältnismässig und der Situation des Beschwerdeführers angemessen. Weiter wurde die Weisung schriftlich mit einer Begründung erlassen. Nach dem Geschriebenen ist die Weisung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 5.1.6 Es ist darauf hinzuweisen, dass von der Vorinstanz eine weitere Sprachförderung zu prüfen ist, sollte sich im Rahmen der Bewerbungsbemühungen nachweislich herausstellen, dass der Be- schwerdeführer einzig aufgrund seines Sprachniveaus keine Stelle im Bereich Logistik findet. 5.2 Kürzung 5.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er keine Bewerbungsbemühungen getätigt und vorgelegt hat.21 Er hat damit seine Pflicht, die Weisungen der Vorinstanz zu befolgen, verletzt und es unterlassen, das Erforderliche zur Vermeidung, Behebung oder Verminderung der Bedürftigkeit selber vorzukehren (vgl. Art. 28 Abs. 2 Bst. a und b SHG). Diese Pflichtverletzung rechtfertigt grundsätzlich eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (vgl. Art. 36 SHG). 5.2.2 Es ist zu prüfen, ob die verfügte Kürzung angemessen ist. Die Kürzung von 15 % während einem Monat bewegt sich im zulässigen Rahmen der SKOS-Richtlinien.22 Der Grundbedarf des Be- schwerdeführers beträgt CHF 1006.00. Eine Kürzung von 15 % greift nicht in den absolut nötigen 21 Vgl. E-Mail Beschwerdeführer vom 13. April 2024 und 3. Mai 2024 (Vorakten) 22 Ziff. F.2. der SKOS-Richtlinien 8/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1863 Existenzbedarf ein und trifft nur den Beschwerdeführer selbst.23 Zudem ist die verhängte Kürzung zeitlich begrenzt und mit 15 % zwar spürbar, jedoch angesichts der Pflichtverletzung des Beschwer- deführers verhältnismässig und angemessen. 5.3 Ergebnis 5.3.1 Nach dem Geschriebenen ist die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ver- hängt Kürzung von 15 % des Grundbedarfs während einem Monat nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde vom 25. Juli 2024 ist folglich abzuweisen. 5.3.2 Die Vorinstanz wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine Kürzung erst nach Rechtskraft der Verfügung respektive im Fall einer Beschwerde — aufgrund der aufschiebenden Wir- kung (Art. 68 Abs. 1 VRPG) — nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids vollzogen werden darf. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV24). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.25 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah- renskosten zu erheben. 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 23 Vgl. zum absolut nötigen Existenzbedarf Art. 9 Abs. 2 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsge- setz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG; BSG 122.201) 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 25 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 9/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1863 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 25. Juli 2024 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittel be le h rung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10