5.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass – angesichts der bewusst nicht voll ausgeschöpften Massnahmen zur Beseitigung der Unterdeckung, der nicht vollumfänglich nachgekommenen Verpflichtung nach Ziff. 3.3 Abs. 3 RLV sowie der finanziellen Tragbarkeit der Unterdeckung für den Beschwerdeführer – der Entscheid der Vorinstanz, das Gesuch um hälftige Übernahme der Unterdeckung von CHF 111'195.00 nur Umfang von CHF 76'010.65 gutzuheissen und im Betrag von CHF 35'184.35 abzuweisen, sachgerecht und angemessen erscheint.