Es ist jedoch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will, zumal sich die finanzielle «Abfederung» der Vorinstanz durch das Abstellen auf den Unterdeckungsbetrag lediglich auf CHF 55'597.25 (25 % von CHF 222'389.00) belaufen würde, während sie gestützt auf den Rückforderungsbetrag CHF 76'010.65 (25 % von CHF 304'042.65) beträgt. Indem die Vorinstanz in ihrer Abrechnung auf den Rückforderungsbetrag abgestellt hat, profitiert der Beschwerdeführer von einer grösseren finanziellen Entlastung, als dies beim Abstellen auf den Unterdeckungsbetrag der Fall gewesen wäre.