des Unterdeckungsbetrags (CHF 222'389.00) als Berechnungsgrundlage für die 25 % verwendet hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will, zumal sich die finanzielle «Abfederung» der Vorinstanz durch das Abstellen auf den Unterdeckungsbetrag lediglich auf CHF 55'597.25 (25 % von CHF 222'389.00) belaufen würde, während sie gestützt auf den Rückforderungsbetrag CHF 76'010.65 (25 % von CHF 304'042.65) beträgt.