In diesem Sinne erscheint es nur stringent, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner stabilen finanziellen Lage (flüssige Mittel: CHF 631'671.00; Eigenkapital: CHF 1'029'199.00) den durch die Vorinstanz abgewiesenen Betrag von CHF 35'184.35, wie angekündigt, aus seinem Eigenkapital zu bestreiten hat (Subsidiaritätsprinzip). 5.4 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Vorinstanz in Abweichung von Ziff. 3.3 RLV und dem Schreiben vom 12. August 2022 den Rückforderungsbetrag (CHF 304'042.65) anstelle 39 Vorakten, act. 3.1 (Beilage: Konzept gegen die Unterdeckung - Aktualisierung) 40 Vorakten, act. 2.2