Dies umso mehr, als dass der Beschwerdeführer eine Unterdeckung bzw. eine noch höhere Unterdeckung (verglichen zur Situation, als wenn Strukturanpassungen vorgenommen worden wären) bewusst in Kauf nahm, indem er sich explizit gegen Restrukturierungsmassnahmen aussprach und gleichzeitig festhielt, dass das vorhandene Eigenkapital von rund CHF 1.1 Mio. für das Festhalten an Betriebsstrukturen eingesetzt werden solle. In diesem Sinne erscheint es nur stringent, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner stabilen finanziellen Lage (flüssige Mittel: CHF 631'671.00;