3.3 Abs. 3 RLV nicht vollumfänglich erfüllt hat, erscheint der vorinstanzliche Entscheid, die Unterdeckung im Umfang von 25 % des Rückforderungsbetrags – anstatt der beantragten 50 % des Unterdeckungsbetrags – finanziell abzufedern, sachgerecht und angemessen. Dies umso mehr, als dass der Beschwerdeführer eine Unterdeckung bzw. eine noch höhere Unterdeckung (verglichen zur Situation, als wenn Strukturanpassungen vorgenommen worden wären) bewusst in Kauf nahm, indem er sich explizit gegen Restrukturierungsmassnahmen aussprach und gleichzeitig festhielt, dass das vorhandene Eigenkapital von rund CHF 1.1 Mio. für das Festhalten an Betriebsstrukturen eingesetzt werden solle.