5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht kein Rechtsanspruch auf die Deckung der Vollkosten (vgl. Erwägung 4.1). Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, die Struktur seines Betriebs an die sich seit der Pandemie abzeichnende Unterauslastung anzupassen oder mit anderen Worten, indem er nicht alle betrieblichen Massnahmen zur Beseitigung der Unterdeckung ausreichend ausgeschöpft und damit die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3.3 Abs. 3