RLV nicht vollumfänglich nachgekommen. Ausserdem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer ergriffenen Kostensen- kungs- (CHF 24'000.00) und Ertragsmassnahmen (CHF 46'600.00)39 im Verhältnis zur entstandenen Unterdeckung (CHF 222'389.00) und dem gesamten betrieblichen Aufwand und Ertrag (CHF 2'895'913.05 und CHF 664'431.65)40 als zu wenig massgeblich erscheinen, als dass sie die nicht ergriffenen betrieblichen Strukturanpassungen aufzuwiegen vermöchten.