5.2.5 Der Beschwerdeführer hat folglich nicht alle Massnahmen (Kosten, Erlöse, Auslastungen) ausreichend ausgeschöpft, um die drohende Unterdeckung zu vermeiden, da er massgebliche Massnahmen zur Beseitigung der Unterauslastung (z.B. Abbau von Angeboten, Schliessung von Betrieben o.ä.) unterlassen hat, ungeachtet dessen, dass ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. August 2022 darauf hingewiesen und das eingereichte Konzept insofern nicht genehmigt hat. Der Beschwerdeführer ist damit ist seiner Verpflichtung gemäss Ziff. 3.3 Abs. 3 RLV nicht vollumfänglich nachgekommen.