100'000.00 drohe. Das vorhandene Eigenkapital von rund CHF 1.1 Mio. solle zum Teil für ein Festhalten an Betriebsstrukturen eingesetzt werden, sofern diese für die Integrationsaufgabe sinnvoll und wichtig seien.34 Auch im Rahmen der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er der Forderung der Vorinstanz nicht in dem Ausmass nachgekommen sei, wie es von der Vorinstanz erwartet worden sei. Er begründet dies in erster Linie damit, dass er keine Massnahmen habe einleiten wollen, die für die Erfüllung des Kernauftrags kurz- oder langfristig negative Folgen hätte haben können.