halten an bewährten Programmen und Betrieben» sprach sich der Beschwerdeführer im Konzept explizit gegen die von der Vorinstanz geforderten betrieblichen Strukturanpassungen aus. So hielt er unter Bezugnahme auf die Absichtserklärung des Vorstands vom 3. Februar 2022 fest, dass sich dieser im Grundsatz auch dann gegen kurzfristige Massnahmen (z.B. Schliessung eines Betriebs) ausgesprochen habe, wenn sich die Auslastung bis zum 2. Quartal 2022, d.h. bis zur Planung für das Jahr 2023 (inkl. Eingabe BIAS und KIA33 2023) nicht verbessern sollte und wegen einer anhaltenden Unterauslastung ein Defizit bzw. eine Unterdeckung von über CHF 100'000.00 drohe.