5.2.2 Daraus geht hervor, dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer eingereichte Konzept zur Beseitigung der drohenden Unterdeckung nicht vollumfänglich genehmigt hat, sondern den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Übernahme der Unterdeckung bis maximal 50 % dazu angehalten hat, zusätzlich zu den geplanten bzw. ergriffenen Massnahmen der Ertragssteigerung und Kostenreduktion auch Massnahmen im Bereich der Zuweisungen zu ergreifen. Dies, um eine anhaltende Unterauslastung zu vermeiden, zumal der Beschwerdeführer bereits in den beiden Jahren zuvor (2020 und 2021) auf die Unterstützung der Vorinstanz zurückgekommen sei.