Unterdeckungen würden abgefedert, wenn massgebliche Bestrebungen der strategischen Partner zur Beseitigung der Unterdeckung im betroffenen Jahr und für die Zukunft sichtbar seien. Sofern kein Härtefall vorliege, könne die Vorinstanz je nach Sachlage über eine Übernahme von maximal 50 % der Unterdeckung entscheiden.32