Nach zwei durch die Pandemie stark geprägten Jahre 2020 und 2021, in denen der Beschwerdeführer auf die Unterstützung der Vorinstanz zurückgekommen sei, erachte sie Massnahmen als angezeigt, die eine anhaltende Unterauslastung verhindern würden. Neben Massnahmen der Ertragssteigerung und Kostenreduktion seien auch Massnahmen im Bereich der Zuweisungen zu ergreifen und auszuweisen. Unterdeckungen würden abgefedert, wenn massgebliche Bestrebungen der strategischen Partner zur Beseitigung der Unterdeckung im betroffenen Jahr und für die Zukunft sichtbar seien.