5.2.1 Mit Schreiben vom 12. August 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass die geplanten und ergriffenen Massnahmen gemäss Konzept – angesichts der Höhe der drohenden Unterdeckung sowie des gesamten betrieblichen Aufwands und Ertrags – als zu wenig massgeblich erscheinen würden. Nach zwei durch die Pandemie stark geprägten Jahre 2020 und 2021, in denen der Beschwerdeführer auf die Unterstützung der Vorinstanz zurückgekommen sei, erachte sie Massnahmen als angezeigt, die eine anhaltende Unterauslastung verhindern würden.