5.1 Der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz am 15. Juni 2022 schriftlich darüber informiert, dass für das Jahr 2022 eine Unterdeckung zu erwarten sei und reichte gleichzeitig ein ausgearbeitetes Konzept zur Beseitigung der drohenden Unterdeckung ein.31 Es ist damit nachgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Unterdeckung gemäss Ziff. 3.3 Abs. 3 RLV frühzeitig avisiert hat und seiner vertraglichen Verpflichtung, ein Konzept zur künftigen Beseitigung der Unterdeckung einzureichen, nachgekommen ist. 5.2