In einem solchen Konzept sind zunächst alle betrieblichen Massnahmen (Kosten, Erlöse, Auslastungen) zu prüfen und auszuschöpfen, bevor eine Erhöhung des Beitrags der Vorinstanz (für die laufende Rechnung sowie allenfalls für die Folgejahre) beantragt wird. Eine allfällige Abrechnung und Auszahlung durch die Vorinstanz erfolgt in der Regel nach Vorliegen der Abschlussunterlagen (Ziff. 3.3 Abs. 3 RLV).