4.4 Im Unterschied zu Überdeckungen (vgl. Art. 15a StBG) sind Unterdeckungen gesetzlich nicht geregelt. Die Folgen einer Unterdeckung können aber im Leistungsvertrag geregelt werden (Art. 13c Abs. 2 Bst. c StBG). Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben im JLV diesbezüglich Folgendes vereinbart: Die Unterdeckung stellt die Differenz zwischen der Abgeltung und den effektiven Nettobetriebskosten dar. Eine Unterdeckung entsteht, wenn die effektiven Nettobetriebskosten über der Abgeltung liegen (Ziff. 3.3 Abs. 1 RLV).