4.3 Der Beschwerdeführer erbringt für den Kanton Bern Leistungen im Bereich BIAS. Zu diesem Zweck schlossen die Vorinstanz und der Beschwerdeführer am 1./3. Dezember 2020 den RLV und am 1. Dezember 2021 den JLV ab.30 Leistungsverträge, die bis Ende Dezember 2021 gestützt auf aArt. 60 Abs. 2 SHG abgeschlossen wurden, behalten auch nach Inkrafttreten des SLG ihre Gültigkeit bis nach Ablauf ihrer vertraglich vereinbarten Dauer (Art. 142 SLG). Die vorliegend gestützt auf altes Recht (aArt. 60 Abs. 2 Bst. a SHG) abgeschlossenen (Rahmen- und Jahres-) Leistungsverträge zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer verloren damit ihre Gültigkeit per 1. Januar 2022 nicht.