4.2 Die Abgeltung von im Auftrag des Kantons erbrachten Leistungen im Bereich der beruflichen Integration und Beschäftigungsangebote als Angebote der institutionellen Sozialhilfe war bis zum 31. Dezember 2021 im SHG28 (aArt. 58 ff. SHG) geregelt. Mit der Einführung des SLG29 per 1. Januar 2022 sind die Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration in Art. 64 ff. SLG überführt worden. Sowohl unter altem wie unter geltendem Recht hat die GSI die erforderlichen Leistungsangebote bereitzustellen (aArt. 60 Abs. 1 SHG; Art. 15 Abs. 1 SLG) und kann zu diesem Zweck Leistungsverträge abschliessen (aArt. 60 Abs. 2 Bst. a SHG; Art. 15 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 17 f. SLG).