Als Staatsbeiträge gelten finanzielle Beiträge, die einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung gewährt werden, ohne dass der Kanton eine direkte Gegenleistung erhält. Werden damit finanzielle Lasten gemildert oder ausgeglichen, die sich aus der Erfüllung öffent- lich-rechtlich vorgeschriebener oder übertragener Aufgaben ergeben, handelt es sich um Abgeltungen (Art. 3 Abs. 1 und 3 StBG). Dies trifft zu für Mittel, die den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern der institutionellen Sozialhilfe ausgerichtet werden.26 Aus der Begriffsbestimmung in Art. 3