Bei Unterdeckungsanträgen sei in der Vergangenheit jedoch stets der Rückzahlungsbetrag als Basis genommen worden. Dies auch deshalb, weil Unterdeckungsanträge durch die strategischen Partner unterschiedlich eingereicht worden seien und man in der Verwendung des Rückzahlungsbetrages eine Gleichbehandlung aller strategischer Partner habe sicherstellen wollen. Der Rückzahlungsbetrag des Abrechnungsformulars sei auch besser nachvollziehbar und vergleichbar. Zudem falle das Ergebnis bei Verwendung des Rückzahlungsbetrags praktisch immer zu Gunsten der Institutionen aus. Dies sei auch vorliegend der Fall.