3.2.2 Im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass sie dem Beschwerdeführer dahingehend teilweise zustimme, als dass die angefochtene Verfügung den falschen Wert als Grundlage nehme. Korrekterweise hätte vom Unterdeckungsbetrag von CHF 222'389.00 ausgegangen werden müssen. 25 % dieses Werts seien CHF 55'589.00. In diesem Fall würde sich der Saldo zu Gunsten der GSI auf CHF 248'454.00 belaufen und nicht wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten auf CHF 228'032.00. Bei Unterdeckungsanträgen sei in der Vergangenheit jedoch stets der Rückzahlungsbetrag als Basis genommen worden.