(wirtschaftlicher Einsatz der staatlichen Mittel, ungenügende Kostensenkungs- und Ertragssteigerungsmassnahmen sowie Subsidiaritätsprinzip respektive finanzielle Tragbarkeit der Unterdeckung) und vor dem Hintergrund, dass kein Anspruch auf Deckung der Vollkosten bestehe, erachte die Vorinstanz die Übernahme von 25 % der geltend gemachten Unterdeckung (recte: 25 % des Rückforderungsbetrags) weiterhin als angemessen.24