Nebst den Massnahmen der Ertragssteigerung und Kostenreduktion seien auch Massnahmen im Bereich der Zuweisungen zu ergreifen und auszuweisen gewesen. Weiter hält die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Subsidiaritätsprinzip fest, dass der Leistungserbringer verpflichtet sei, die eigenen Ertragsmöglichkeiten sowie die Erträge Dritter auszuschöpfen. Aufgrund der stabilen finanziellen Lage könne der Beschwerdeführer die Unterdeckung verkraften. Des Weiteren sei die geforderte Liquidität vorhanden, denn es liege kein Liquiditätsengpass gemäss Ziff. 3.9 RLV vor.23 In Abwägung all dieser Faktoren