Die Vorinstanz erwarte eine Strukturanpassung im Betrieb des Beschwerdeführers. Aus dem Protokoll des Vorstands des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2022 gehe hervor, dass sich dieser auch bei einer Unterdeckung von mehr als CHF 100'000.00 gegen Restrukturierungsmassnahmen ausgesprochen habe. Im Vergleich zur Höhe der Unterdeckung 2022 und des gesamten betrieblichen Aufwands und Ertrags würden die durch den Beschwerdeführer vollzogenen Massnahmen als zu wenig massgeblich erscheinen. Nebst den Massnahmen der Ertragssteigerung und Kostenreduktion seien auch Massnahmen im Bereich der Zuweisungen zu ergreifen und auszuweisen gewesen.