3.2.1 Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, dass im Grundsatz kein Rechtsanspruch auf die Übernahme von Unterdeckungen bestehe. Unterdeckungen würden jedoch abgefedert, wenn massgebliche Bestrebungen der Leistungspartner zur Beseitigung der Unterdeckung im betroffenen Jahr und für die Zukunft sichtbar seien. Eine interne Regelung und Abwägung verschiedener Kriterien führe zur Bewertung der Höhe des Beitrags, der gewährt würde (0 %, 25 % oder 50 %). Gemäss Staatsbeitragsgesetz müssten Mittel zweckdienlich, wirksam und wirtschaftlich eingesetzt werden. Es bestehe kein Anspruch auf die Deckung der Vollkosten.